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An alle Eltern

Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. §34 Abs. 5 S. 2

Infektionsschutzgesetz (lfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemein­schaftseinrichtungen besucht, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstec­ken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kin­der wäh­rend einer Infektionskrankheit abwehr­geschwächt und können sich noch Folge­erkrankun­gen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhal­tens­weisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das lnfektionsschutzgesetz vor­sieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemein­schaftseinrich­tun­gen gehen darf, wenn

1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu gehören z.B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzel­fälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kin­derlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);

2. eine der folgenden Infektionskrankheiten vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kom­pli­ziert verlaufen können, z. B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpoc­ken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-lnfektionen, Krätze, an­stec­kende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;

3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschossen ist.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch man­gelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder ,,fliegende” Infektionen sind z.B. Ma­sern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- ­und Schleimhautkon­takte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinshafts­einrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der ge­nannten Krank­heiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkran­kungen Ihres Kin­des immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfäl­len länger als einen Tag und anderen besorgnis­erregenden Symptomen).

Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt wer­den konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemein­schaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Muss ein Kind zuhause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichti­gen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusam­men mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterver­breitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typi­sche Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkamera­den, Mit­schüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszei­chen zuhause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch wer­den in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhl­gang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Perso­nal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die ,,Ausscheider“ von Cholera-, Diph­therie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemein­schaftseinrichtung gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zuhause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infekti­ons­krankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon auf­genommenen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zuhause bleiben.

Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemein­schaftseinrichtung für Aus­scheider oder ein mögli­cherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A ste­hen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesund­heits­amt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein opti­ma­ler Impf­schutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

Mit freundlichem Gruß

V. Klüppel, Schulleiter

Angezeigter Text: Krankheitsfälle
Die letzte Änderung erfolgte am 4. August 2007. Druckversion dieser Seite Druckversion dieser Seite